Es gibt inzwischen genügend Urteile, die mit der "Aufkäuferbörse" hart ins Gericht gehen.
Wenn die Versicherung einen ihr bekannten Aufkäufer hat, der immer phantastische Preise zahlt, wäre das selbst bei einem geplanten Verkauf nicht von Bedeutung. Ich darf das Auto direkt zum im Gutachten benannten Restwert verkaufen und muss nicht zur Schadensminderung an den Aufkäufer der Versicherung verkaufen. Das ist für die Versicherung toll, wenn ich an ihren Aufkäufer verkaufe (der übrigens nicht in 500 km Entfernung sein darf), aber ich muss nicht nett sein.
Wenn ich aber das Auto gar nicht verkaufen will, sondern noch jahrelang fahren möchte, ist das zeitlich begrenzte einmalige Angebot des Aufkäufers ohnehin uninteressant. Da nur dieser und nur jetzt so viel Geld für das Wrack zahlt und laut Gutachter der Rest und das später reparierte Fahrzeug eben nicht über Marktwert loszuschlagen ist, würde ich durch den drohenden finanziellen Nachteil gezwungen sein, mein Auto abzugeben, statt es wie gewünscht zu reparieren. Die Versicherung ist aber nicht Fahrzeugeigentümer und darf darum nicht über dessen Verbleib entscheiden.
Auch hier noch mal der Hinweis auf "Captain HUK", wo all diese Urteile verlinkt sind.
Also, war heute beim Anwalt, und ja, das stimmt: Das Auto wird Stand Heute in Zukunft als "abgeschriebener Totalschaden" geführt.
Das ist etwas anderes als das, was Du eingangs geschrieben hast und was wir als "stimmt nicht" beantwortet haben.
Du hattest geschrieben
"Wenn du das Geld der Versicherung in Anspruch nimmst und das Auto weiterfährst, ist das Auto bei den Versicherungen ab sofort als Totalschaden bekannt und falls es wieder zu einem fremdverschuldeten Schaden kommen sollte, wirst du leer ausgehen, weil das Auto ja nach deren Lesart Nichts mehr im Straßenverkehr zu suchen hat!"
Es ist natürlich und nicht nur in den Augen der Versicherung so, dass ein Auto mit einem Schaden von 2500 Euro bei einem Wiederbeschaffungswert von 2000 Euro nur noch wenig wert ist. Crashst Du ihn erneut und der Wagen wurde zuvor nicht instandgesetzt, mindert das Deine Ansprüche. Nicht auf Null, aber sie sind gemindert.
Du aber hast es so verstanden oder zitiert, dass die Tatsache, dass mal ein Schaden vorhanden war, eine erneute Entschädigung ausschließt. Begründung: "hat nichts mehr im Straßenverkehr zu suchen gehabt". Das ist
beides nicht korrekt. Darüber, ob es im Straßenverkehr etwas zu suchen hat, entscheiden TÜV oder die Behörden, aber keine Versicherung. Mein Auto kann einen Hagelschaden haben mit 1000 Einschlägen und dennoch uneingeschränkt fahrtüchtig und verkehrssicher sein. Dann ist es nur noch seinen Restwert wert, und den bekäme ich auch wieder, wenn ihn mir auf der nächsten Kreuzung jemand zusammenschiebt. Ob Totalschaden oder nicht, ich muss Vorschäden angeben (bzw. bringt sie der Gutachter automatisch in Abzug) und bekomme so grundsätzlich nicht den gleichen Schaden zweimal bezahlt -logisch.
Erst Recht ist aber das Auto noch bzw. wieder etwas wert, wenn es vor einem erneuten Schaden wieder ganz oder teilweise instand gesetzt wurde. Nehmen wir obiges Beispiel: Du bist Mechatroniker und hast zwei Oldtimer. Einer ist top, der andere, baugleiche, hat einen Motorschaden. Nun wird Dein Auto stark beschädigt und Du bekommst den Schaden ersetzt. Jetzt baust Du alle einwandfreien Teile des Schlachtautos in den Unfallwagen um und er ist praktisch ohne Kauf von Neuteilen und sogar ohne angefallene Lohnkosten wieder so gut wie vorher. Wie soll die Versicherung da begründen, dass das Auto nichts mehr wert war?