audi_jr hat geschrieben:Warum ist dann die Vertragsstrafe in eigenmächtiger Höhe illegal? Der Besitzer weist eine Höchst-Parkdauer aus, die überschritten wird. Somit kann er doch eine entsprechende Vertragsstrafe in angemessener Höhe einfordern, oder nicht?
der Besitzer kann Vieles fordern, gerne auch eine Vertragstrafe. Diese Forderung ist aber unter bestimmten Umständen uneinbringlich, auf jeden Fall nur schwer zu erlangen, weil die Gesetzesgrundlage dazu fehlt. In diesem Fall schützt das Gesetz den Bürger vor Verfolgung.
Nur weil es diese Regelung im Verkehrs/Verwaltungsrecht gibt, bedeutet das noch lange nicht, daß es von jedem Privateigentümer willkürlich angewendet werden kann. Auch wenn es sich so "anfühlt", als wäre der Betreiber ganz logisch im Recht, so ist das nicht der Fall, wenn nicht vorher ein Vertrag geschlossen wurde.
Der Vertrag kommt mitnichten durch das bloße Befahren des Parkplatzes zustande, auch wenn der Betreiber es so behauptet. Das Befahren einer öffentlichen Straße/Parkplatz mit einem Motorkraftfahrzeug ist durch einen Fahrer mit Führerschein und einem ordnungsgemäß zugelassenen Motorkraftfahrzeug lt. Gesetz möglich.
Die genannte Vertragsgrundlage des Betreibers würde erst geschaffen werden, wenn der Fahrer an einem beschrankten Parkplatz durch das Ziehen eines Parktickets den Vertragsbedingungen zustimmt.
Die betroffenen Personen, die ihre Rechte nicht kennen, oder sich nicht dem künstlichen Bedrohungspotential von Inkassofirmen ausgesetzt sehen wollen und zahlen, haben vermutlich durch diese Zahlung ihre unwiderrufliche Zustimmung zu diesen zweifelhaften Praktiken geleistet.