Stellen die Käufer in den ersten sechs Monaten fest, dass Schäden am Auto vorhanden sind, muss künftig der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel am Verkaufstag noch nicht vorhanden war und somit erst später vom neuen Eigentümer verursacht wurde (Aktenzeichen VIII ZR 103/15). Bislang war es umgekehrt. [...]
Im vorliegenden Fall ging es um einen Gebrauchtwagen, bei dem nach knapp fünf Monaten und einer Laufleistung von 13.000 Kilometern die Automatikschaltung nicht mehr funktionierte. Nach der neuen Rechtsprechung des BGH muss das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main den Fall nun neu verhandeln. Dabei muss das OLG vor allem prüfen, ob der Verkäufer des Wagens definitiv nachweisen konnte, dass der Getriebeschaden nicht bereits beim Verkauf vorlag. Gelingt ihm das nicht, wird vermutet, dass der Schaden von Anfang an zumindest im Ansatz vorhanden war.
Das dürfte das ohnehin angespannt knappe Angebot an brauchbaren, aber eben wirtschaftlich nicht mehr so interessanten Fahrzeugen in unserem Land weiter reduzieren - welcher Händler bspw. wird es bei der Rechtsprechung noch wagen, einen 16 Jahre alten Audi mit Multitronic anzubieten?
Mich würde interessieren, wie die Rechtsprecher das mit dem Nachweis "dass der Mangel am Verkaufstag noch nicht vorhanden war" denn gerne in der Praxis sehen würden? Ich könnte mir vorstellen, dass bei Fahrzeugübergabe ein detailliertes Prüfprotokoll mit den Meldungen aus dem Fehlerspeicher übergeben wird. Denkt ihr, das würde ausreichen?
In jedem Fall interessant, wie auf diese Weise der Gebrauchtwagenmarkt gesteuert wird.
Gruß
Christian