Unter Umständen zzgl. der Gebühren für die Halterermittlung.
Privatpersonen und Gesellschaften haben keinen Zugriff auf die Zulassungsbehörde. Das Herausgeben der halterbezogenen Daten hat bei entsprechender Strafverfolgung eine elementare Folge für die Behörde. Z. B. durch den Datenschutzbeauftragten. So etwas darf nur ein Amt bei strafrechtlichen Hintergrund auf z. B. öffentlichen Straßen.
Der Betreiber gibt die Bedingungen vor und Du akzeptierst sie mit dem abstellen Deines Fahrzeuges, der Annahme des Parktickets oder whatever.
das mit dem Parkticket in Verbindung mit einer Schranke ist eine andere Situation. Hier geht es um einen frei zugänglichen Parkplatz für die Kunden eines Supermarktes. AGB´s müssen Privatleute überhaupt nicht akzeptieren, für die gilt das BGB. Wenn also der Supermarkt oder der Parkplatzbetreiber von ihrem Hausrecht Gebrauch machen möchten, und den Kunden begründet des Hauses und/oder des Parkplatzes verweisen wollen, sollen sie das tun. Das ist aber etwas Anderes als Phantasieknöllchen zu erstellen.
Aber das ganze geht am Ende seinen Weg über Inkasso, Mahnbescheid, Vollstreckung.
Du kannst nicht zufällig die Gesetzesgrundlage dazu zitieren? Im Netz habe ich nichts gefunden...