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[C4 AAN] Alte Winterreifen vom Handel erhalten (> 4 Jahre)

(LM-) Räder / Reifen / Fahrwerk / Federn / Dämpfer / Lenkung / TÜV & ABE hierzu / usw...

Moderator: quattro-sa

Re: Alte Winterreifen vom Handel erhalten (> 4 Jahre)

Beitragvon Purplecoupe » Mo 31. Okt 2016, 13:09

Da gab es schon Urteile zu:

Doch was versteht man unter einer sachgemäßen und professionellen Einlagerung? Hier gilt es die DIN 7716 bzw. ISO 2230 zu beachten. Der Reifen oder das Komplettrad ist kühl, trocken und in sauberer Umgebung bei Temperaturen unter 35°C, vorzugsweise unter 25°C zu lagern. Die Pneus sind möglichst dunkel, also vor Sonnenlicht oder starkem künstlichen Licht geschützt, einzulagern. Müssen Reifen im Freien gelagert werden, sollte dies nur unter einer lichtundurchlässigen Plane erfolgen. Im Lagerraum sollten sich die Reifen nicht zusammen mit Ölen, Fetten, Lacken oder Kraftstoffen befinden. Da Ozon besonders schädlich ist, sollten die Lagerräume keine Ozon freisetzenden Geräte, also beispielsweise elektrische Maschinen enthalten. Generell ist die Lagerzeit so kurz wie möglich zu halten. Bei Kurzzeitlagerung, bis zu maximal 3 Monaten, sind die Reifen horizontal aufeinander und nicht höher als 1,20 m zu stapeln. Bei Langzeitlagerung sollen sie aufrecht in einer Lage auf Regalgestellen mit mindestens 10 cm Abstand zum Fußboden stehen. Wegen möglicher Verformungen sollten die Reifen einmal im Monat gedreht werden. Kompletträder werden hängend oder liegend, im Idealfall auf einer Holzpalette, eingelagert.

„Mehrere Jahre sachgemäß gelagert“ bedeutet rechtlich betrachtet, dass ein Reifen, der bis zu maximal 5 Jahre sachgemäß gelagert wurde als Neureifen gilt und dadurch in seiner Verwendungstauglichkeit nicht beeinträchtigt ist. Das heißt also: Grundsätzlich ist bei sachgemäßer Lagerung gemäß DIN 7716 bzw. ISO 2230 ein Reifen bis zu einer Lagerdauer von fünf Jahren als Neureifen zu spezifizieren. Der Verkauf und die Montage sind somit technisch unbedenklich. Dies muss aber auch nachgewiesen werden können. Dazu die entsprechenden Urteile:

Amtsgericht Krefeld, 82 c 460/002 vom 01. 12. 2003
Amtsgericht Bochum, 40 c 821/03 vom 09. 03. 2004

Das Amtsgericht (AG) Starnberg hat aber in einem Urteilsspruch vom 16. Dezember 2009 (AZ: 6 C 1725/09) entschieden, dass Reifen unter bestimmten Umständen nicht mehr als Neureifen verkauft werden dürfen. Bei derartigen Reifen habe der Käufer einen Anspruch auf Preisminderung. Der Durchschnittskäufer dürfe beim Kauf von Neureifen davon ausgehen, auch Reifen zu erhalten, die dem neuesten, werbemäßig angepriesenen Stand der Technik entsprechen, begründete das Gericht seine Entscheidung.
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